„Zwei Jahre Garantie“ steht auf fast jeder Technikverpackung. In den meisten Fällen ist das keine Leistung des Herstellers, sondern eine Wiederholung dessen, was dir ohnehin zusteht – und zwar vom Händler, nicht vom Hersteller.
Gewährleistung: gesetzlich, gegen den Händler
Die Gewährleistung – korrekt: Mängelhaftung – ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt gegenüber dem Verkäufer. Sie deckt Mängel, die bei der Übergabe schon vorhanden waren, auch wenn sie sich erst später zeigen. Nicht gedeckt sind Verschleiß und selbst verursachte Schäden.
Der entscheidende Mechanismus heißt Beweislastumkehr. Das bedeutet: Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe bestand. Praktisch heißt das: Im ersten Jahr muss der Händler beweisen, dass das Gerät in Ordnung war. Danach musst du beweisen, dass es das nicht war – und genau daran scheitern die meisten Fälle im zweiten Jahr.
Bei Paketversand beginnt die Frist übrigens mit der Zustellung bei dir, nicht mit der Übergabe an den Versanddienst.
Garantie: freiwillig, frei gestaltbar
Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meistens vom Hersteller. Weil sie freiwillig ist, bestimmt der Garantiegeber die Bedingungen – und die können sehr eng sein.
- Nur Reparatur, kein Umtausch und keine Rückzahlung.
- Registrierung innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf erforderlich.
- Akkus und Verbrauchsteile ausgenommen oder mit kürzerer Laufzeit.
- Einsendung auf eigene Kosten, teils ins Ausland.
- Erlischt beim Öffnen des Geräts – was bei der Gewährleistung nicht automatisch der Fall ist.
Beides existiert nebeneinander. Eine Garantie schränkt deine gesetzlichen Rechte nicht ein, und du darfst wählen, welchen Weg du gehst. Oft ist die Garantie bequemer, weil kein Streit über den Zeitpunkt des Mangels entsteht – aber nur die Gewährleistung richtet sich gegen den, bei dem du bezahlt hast.
Was das für die Praxis heißt

Pro-Tipp: Kaufbeleg digitalisieren, am Tag des Kaufs. Thermopapier verblasst, und ohne Beleg ist jede Diskussion vorbei, bevor sie beginnt. Ein Foto plus die Bestellbestätigung per Mail reichen.
Melde einen Mangel schriftlich und mit Datum, nicht telefonisch. Und reklamiere früh: Ein Gerät, das nach zehn Monaten Auffälligkeiten zeigt, ist ein anderer Fall als dasselbe Gerät nach vierzehn.
Ein Punkt, der regelmäßig falsch erzählt wird: Der Händler darf dich nicht einfach an den Hersteller verweisen. Die Gewährleistung richtet sich gegen ihn, und ein Satz wie „dafür ist die Service-Hotline zuständig“ ändert daran nichts. Bequemer ist der Herstellerweg oft trotzdem – nur ist er dann deine Entscheidung und nicht seine.
Ich bin kein Anwalt, und dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung – die Details hängen am Einzelfall. Wie sich die Reparaturpflichten entwickelt haben, steht im Beitrag Recht auf Reparatur, und wie zäh so ein Fall in der Praxis werden kann, zeigt der ältere Erfahrungsbericht Mediamarkt und die Gewährleistung.
