Zumindest im privaten Bereich ist es bislang so, dass eigentlich jeder einfach so eine ferngesteuerte Drohne (abgesehen von sehr schweren Drohnen) steigen lassen kann. Auspacken und fliegen lassen. Ganz einfach! Das gilt allerdings bislang nur, wenn man eine solche Drohne wirklich nur zum privaten Vergnügen nutzt. Im gewerblichen Einsatz benötigt man eine sogenannte Aufstiegsgenehmigung. Nun soll allerdings auch das private Vergnügen mit einer Drohne deutlich stärker reglementiert werden.
Und die Reglementierungen, wie sie das Bundeskabinett nun beschlossen hat, sehen vor allem für größere Drohnen eine Kennzeichnungspflicht der Drohne und eine Art Führerschein für den „Piloten“ vor. Was beides der Nutzung eines Kraftfahrzeuges sehr ähnlich ist. Zudem soll die maximal erlaubte Flughöhe auf 100 Meter begrenzt werden. Flüge in der Nähe von Wohngrundstücken oder Flughäfen sollen verboten werden.
Kennzeichnungspflicht ab 250 Gramm
Zukünftig sollen alle Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm eine Plakette tragen, welche den Namen und die Anschrift des Besitzers trägt. Somit soll im Falle eines durch die Drohne verursachten Schadens der Verantwortliche leichter ermittelt werden können.
Richtig interessant wird es aber bei größeren Drohnen ab 2 kg. Wer eine solche außerhalb eines Modellflugplatzes fliegen lassen möchte, braucht zukünftig einen Nachweis, dass er das Teil fliegen kann. Also Nachweis sollen hier eine Pilotenlizenz (Ja! Die, mit der man auch echte Flugzeuge fliegen darf), eine online durchführbare staatliche Prüfung oder der Beleg, dass man durch einen Luftsportverein eingewiesen wurde dienen können.
Wo Drohnen zukünftig nicht mehr fliegen dürfen
Grundsätzlich dürfen Drohnen nicht außerhalb der eigenen Sichtweite und nicht höher als 100 Meter fliegen. Hinzu kommen noch einige räumliche Einschränkungen. So ist es Verboten Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Gefängnisse, Naturschutzgebiete, einige Verkehrswege, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt und weitere Behörden des Bundes und der Länder zu überfliegen. Auch Flüge im An- und Abflugbereich von Flughäfen sind verboten.
Wohngrundstücke dürfen mit Drohnen, welche schwerer als 250 Gramm sind, auch nicht überflogen werden. Es sei denn die Drohne verfügt über die Möglichkeit Audio- und Video aufzuzeichnen. Dann darf sie, unabhängig vom Gewicht, gar nicht über Wohngrundstücke fliegen. Der Grundstücksbesitze kann Überflüge aber erlauben.
Wiegt die Drohne mehr als 5kg benötigt man grundsätzlich eine Aufstiegsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde. Ist die Drohne leichter braucht man diese nicht. Auch gewerbliche Nutzer, die bislang immer eine Aufstiegsgenehmigung brauchten, brauchen für leichtere Drohnen keine mehr. Drohnen ab 25kg dürfen gar nicht fliegen.
Möchte man mit Videobrille fliegen, gilt es zukünftig, dass dies als Flug in Sichtweite gilt, sofern die Drohne nicht schwerer als 250 Gramm ist und man nicht höher als 30m fliegt.
Den neuen Regeln muss der Bundesrat allerdings noch zustimmen.
Super Beitrag
Sehr gut recherchierter Beitrag. Weiter so, eure Artikel zu lesen macht viel Spaß und informierend sind Sie auch.